(1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Abteilung Rentenversicherung der Angestellten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter) zu dem genannten Zeitpunkt zu übernehmen. Die zu übernehmenden Personen sollen in der Auskunfts- und Beratungsstelle in Saarbrücken (§ 30 Abs. 2) beschäftigt werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Versorgungsempfänger entsprechend.

(3) § 8 gilt.