(1) Die Rechte und Pflichten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland aus den Versicherungsverhältnissen in der Rentenversicherung der Angestellten gehen auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über.

(2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, die in der Abteilung Rentenversicherung der Angestellten verwaltet werden, gehen auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über.

(3) § 5 Abs. 3 und § 6 gelten entsprechend.