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Fünfter Abschnitt - Schlußvorschriften
§ 34 Verbände, Vereinigungen
§ 35 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 36 Anwendungsbestimmung
§ 37 Inkrafttreten
Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
§ 36 Anwendungsbestimmung
§ 29a
ist erstmals auf die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden.