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Fünfter Abschnitt - Schlußvorschriften
§ 34 Verbände, Vereinigungen
§ 35 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 36 Anwendungsbestimmung
§ 37 Inkrafttreten
Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
§ 35 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung über Veranschlagung und Bewirtschaftung der Personalausgaben gelten nicht für die Betriebskrankenkassen, bei denen der Arbeitgeber auf seine Kosten Personal bestellt.