Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Unterabschnitt 2 - Schlussvorschriften
§ 54 Vollzugsvereinbarungen zwischen Bund und Küstenländern
§ 55 Einschränkung von Grundrechten
§ 56 Verordnungsermächtigung
§ 57 Übergangsregelung
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
(Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen - SUG)
§ 57 Übergangsregelung
Sicherheitsuntersuchungen von Seeunfällen, die vor dem 1.
Dezember 2011 eingeleitet worden sind, sind nach den am 30.
November 2011 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen.