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Unterabschnitt 2 - Schlussvorschriften
§ 54 Vollzugsvereinbarungen zwischen Bund und Küstenländern
§ 55 Einschränkung von Grundrechten
§ 56 Verordnungsermächtigung
§ 57 Übergangsregelung
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
(Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen - SUG)
§ 55 Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.