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Neunter Titel - Soziale Hilfe
§ 71 Grundsatz
§ 72 Hilfe bei der Aufnahme
§ 73 Hilfe während des Vollzuges
§ 74 Hilfe zur Entlassung
§ 75 Entlassungsbeihilfe
Strafvollzugsgesetz
(Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - StVollzG)
§ 71 Grundsatz
Der Gefangene kann die soziale Hilfe der Anstalt in Anspruch nehmen, um seine persönlichen Schwierigkeiten zu lösen.
Die Hilfe soll darauf gerichtet sein, den Gefangenen in die Lage zu versetzen, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln.