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Dritter Titel - Unterbringung und Ernährung des Gefangenen
§ 17 Unterbringung während der Arbeit und Freizeit
§ 18 Unterbringung während der Ruhezeit
§ 19 Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz
§ 20 Kleidung
§ 21 Anstaltsverpflegung
§ 22 Einkauf
Strafvollzugsgesetz
(Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - StVollzG)
§ 21 Anstaltsverpflegung
Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht.
Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt.
Dem Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen.