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Vierter Titel - Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß
§ 23 Grundsatz
§ 24 Recht auf Besuch
§ 25 Besuchsverbot
§ 26 Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren
§ 27 Überwachung der Besuche
§ 28 Recht auf Schriftwechsel
§ 29 Überwachung des Schriftwechsels
§ 30 Weiterleitung von Schreiben. Aufbewahrung
§ 31 Anhalten von Schreiben
§ 32 Ferngespräche und Telegramme
§ 33 Pakete
§ 34 Verwertung von Kenntnissen
§ 35 Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlaß
§ 36 Gerichtliche Termine
Strafvollzugsgesetz
(Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - StVollzG)
§ 23 Grundsatz
Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren.
Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.