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Achter Titel - Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten
§ 196 Einschränkung von Grundrechten
§ 197
§ 198 Inkrafttreten
§ 199 Übergangsfassungen
§ 200 Höhe des Arbeitsentgelts
§ 201 Übergangsbestimmungen für bestehende Anstalten
§ 202 Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik
Strafvollzugsgesetz
(Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - StVollzG)
§ 200 Höhe des Arbeitsentgelts
Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach
§ 43
sind 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach
§ 18
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen.