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Achter Titel - Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten
§ 196 Einschränkung von Grundrechten
§ 197
§ 198 Inkrafttreten
§ 199 Übergangsfassungen
§ 200 Höhe des Arbeitsentgelts
§ 201 Übergangsbestimmungen für bestehende Anstalten
§ 202 Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik
Strafvollzugsgesetz
(Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - StVollzG)
§ 196 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Abs. 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.