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Zweiter Titel - Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft
§ 171 Grundsatz
§ 172 Unterbringung
§ 173 Kleidung, Wäsche und Bettzeug
§ 174 Einkauf
§ 175 Arbeit
Strafvollzugsgesetz
(Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - StVollzG)
§ 174 Einkauf
Der Gefangene darf Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.