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Zweiter Titel - Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft
§ 171 Grundsatz
§ 172 Unterbringung
§ 173 Kleidung, Wäsche und Bettzeug
§ 174 Einkauf
§ 175 Arbeit
Strafvollzugsgesetz
(Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - StVollzG)
§ 173 Kleidung, Wäsche und Bettzeug
Der Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.