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Erster Titel - Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten
§ 167 Grundsatz
§ 168 Unterbringung, Besuche und Schriftverkehr
§ 169 Kleidung, Wäsche und Bettzeug
§ 170 Einkauf
Strafvollzugsgesetz
(Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - StVollzG)
§ 170 Einkauf
Der Gefangene darf Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.