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Erster Titel - Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten
§ 167 Grundsatz
§ 168 Unterbringung, Besuche und Schriftverkehr
§ 169 Kleidung, Wäsche und Bettzeug
§ 170 Einkauf
Strafvollzugsgesetz
(Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - StVollzG)
§ 169 Kleidung, Wäsche und Bettzeug
Der Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.