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Dritter Titel - Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten
§ 154 Zusammenarbeit
§ 155 Vollzugsbedienstete
§ 156 Anstaltsleitung
§ 157 Seelsorge
§ 158 Ärztliche Versorgung
§ 159 Konferenzen
§ 160 Gefangenenmitverantwortung
§ 161 Hausordnung
Strafvollzugsgesetz
(Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - StVollzG)
§ 160 Gefangenenmitverantwortung
Den Gefangenen und Untergebrachten soll ermöglicht werden, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen.