(1) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst fest von 1. Personen, die ein Amt oder eine Funktion nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a oder b ausüben, 2. Personen, die ein Amt nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a ausüben, 3. bis 7. (weggefallen) 8. Personen, wegen deren Tätigkeit die Verwendung von Unterlagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder § 21 Abs. 1 Nr. 4 zulässig ist,
so hat er dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.
(2) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 fest, dass sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte ergeben für 1. eine Straftat im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes, 2. eine der in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Straftaten, 3. eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit, 4. das Vorhandensein von Vermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 und § 21 Abs. 1 Nr. 5,
so hat er dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.
(3) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 fest, dass sich in den Unterlagen Informationen über Spionage, Spionageabwehr, gewalttätigen Extremismus oder Terrorismus im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes befinden, so hat er dies von sich aus dem Bundesminister des Innern mitzuteilen.
(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur zulässig, soweit sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen.