(1) Zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Betreiber von Übertragungsnetzen muss ein Vertrag über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) geschlossen werden.
(2) Der Vertrag muss unter Berücksichtigung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten: 1. Vertragsgegenstand; 2. Rechte, Pflichten und Leistungen des Betreibers von Übertragungsnetzen; 3. Rechte und Pflichten des Bilanzkreisverantwortlichen; 4. Datenaustausch zwischen dem Betreiber von Übertragungsnetzen und dem Bilanzkreisverantwortlichen; 5. Haftungsbestimmungen; 6. Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen; 7. Kündigungsrechte der Vertragsparteien.
(3) (weggefallen)