(1) Lieferanten haben gegen die Netzbetreiber einen Anspruch auf Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages über die Abwicklung der Belieferung ihrer Kunden mit elektrischer Energie.
(2) Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten: 1. Vertragsgegenstand; 2. Regelungen zur Netznutzung; 3. Datenaustausch zwischen Netznutzern und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen; 4. Voraussetzung der Belieferung; 5. An- und Abmeldung eines Kunden zu einem Bilanzkreis; 6. Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren; 7. Abrechnung; 8. Ansprechpartner und Erreichbarkeit; 9. Haftungsbestimmungen; 10. Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen; 11. Kündigungsrechte.