(1) Kandidaten, die eine Täuschungshandlung begehen oder versuchen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Während des schriftlichen Teils der Prüfung kann der Aufsichtführende den Kandidaten vorläufig ausschließen.

(2) Über den Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Kandidaten. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.