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Abschnitt 4b - Verfahren bei Zustellungen
§ 36 Zustellung und Vollstreckung
§ 37 Zustellungsverfahren
§ 38 Unmittelbare Ladung
§ 39 (weggefallen)
§ 40 Öffentliche Zustellung
§ 41 Zustellungen an die Staatsanwaltschaft
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 38 Unmittelbare Ladung
Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.