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Vierter Abschnitt - Revision
§ 333 Zulässigkeit
§ 334 (weggefallen)
§ 335 Sprungrevision
§ 336 Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen
§ 337 Revisionsgründe
§ 338 Absolute Revisionsgründe
§ 339 Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten
§ 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten
§ 341 Form und Frist
§ 342 Revision und Wiedereinsetzungsantrag
§ 343 Hemmung der Rechtskraft
§ 344 Revisionsbegründung
§ 345 Revisionsbegründungsfrist
§ 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung
§ 347 Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht
§ 348 Unzuständigkeit des Gerichts
§ 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss
§ 350 Revisionshauptverhandlung
§ 351 Gang der Revisionshauptverhandlung
§ 352 Umfang der Urteilsprüfung
§ 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen
§ 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung
§ 354a Entscheidung bei Gesetzesänderung
§ 355 Verweisung an das zuständige Gericht
§ 356 Urteilsverkündung
§ 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung
§ 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte
§ 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 354a Entscheidung bei Gesetzesänderung
Das Revisionsgericht hat auch dann nach
§ 354
zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.