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Vierter Abschnitt - Revision
§ 333 Zulässigkeit
§ 334 (weggefallen)
§ 335 Sprungrevision
§ 336 Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen
§ 337 Revisionsgründe
§ 338 Absolute Revisionsgründe
§ 339 Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten
§ 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten
§ 341 Form und Frist
§ 342 Revision und Wiedereinsetzungsantrag
§ 343 Hemmung der Rechtskraft
§ 344 Revisionsbegründung
§ 345 Revisionsbegründungsfrist
§ 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung
§ 347 Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht
§ 348 Unzuständigkeit des Gerichts
§ 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss
§ 350 Revisionshauptverhandlung
§ 351 Gang der Revisionshauptverhandlung
§ 352 Umfang der Urteilsprüfung
§ 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen
§ 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung
§ 354a Entscheidung bei Gesetzesänderung
§ 355 Verweisung an das zuständige Gericht
§ 356 Urteilsverkündung
§ 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung
§ 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte
§ 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 339 Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten
Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.