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Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerGÄndG 3)
§ 4 Anwendung der Vorschriften über das berufsgerichtliche Verfahren
Artikel 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden berufsgerichtlichen Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.