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Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerGÄndG 3)
§ 3 Anwendung der Vorschriften über das Rügeverfahren
Hat der Vorstand die Rüge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt, so richtet sich das weitere Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften.