(1) Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlischt durch
1. Tod,
2. Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer,
3. rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf,
4. rechtskräftige Rücknahme der Prüfungsentscheidung oder der Entscheidung über die Befreiung von der Prüfung nach § 39a Abs. 1.
(2) Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter erlischt ferner durch die Bestellung als Steuerberater.