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Zweiter Unterabschnitt - Bestellung
§ 40 Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren
§ 41 Berufsurkunde
§ 42 Steuerbevollmächtigter
§ 43 Berufsbezeichnung
§ 44 Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"
§ 45 Erlöschen der Bestellung
§ 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung
§ 47 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
§ 48 Wiederbestellung
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 42 Steuerbevollmächtigter
Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist.
Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.