(1) Die Anerkennung erlischt durch 1. Auflösung des Vereins; 2. Verzicht auf die Anerkennung; 3. Verlust der Rechtsfähigkeit.
1. Auflösung des Vereins;
2. Verzicht auf die Anerkennung;
3. Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.