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Zweiter Unterabschnitt - Anerkennung
§ 14 Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit
§ 15 Anerkennungsbehörde, Satzung
§ 16 Gebühren für die Anerkennung
§ 17 Urkunde
§ 18 Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"
§ 19 Erlöschen der Anerkennung
§ 20 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 18 Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"
Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen des Vereins aufzunehmen.