(1) Im Berufsregister sind zu löschen

    1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,

      a) wenn die Bestellung erloschen oder vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist,

      b) wenn die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;

    2. Steuerberatungsgesellschaften,

      a) wenn die Anerkennung erloschen oder vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist,

      b) wenn der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;

    3. weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.

(2) Die Eintragung über die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist zu löschen, wenn bei einer Steuerberatungsgesellschaft die in § 44 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.