(1) Über die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist eine Urkunde auszustellen.

(2) Die Urkunde enthält

    1. die Bezeichnung der verleihenden Steuerberaterkammer,

    2. Namen und Berufsbezeichnung des Empfängers der Urkunde,

    3. die Erklärung, daß dem in der Urkunde Bezeichneten die Berechtigung verliehen wird, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen,

    4. Ort und Datum der Verleihung,

    5. Dienstsiegel und

    6. Unterschrift.

(3) (weggefallen)