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Teil 6 - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 51 Personalvertretung
§ 52 Mitwirkung im Hochschulbereich
§ 53 Übergangsregelung
§ 54
§ 55
Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten - StBAPO)
§ 52 Mitwirkung im Hochschulbereich
Die Mitwirkung der Angehörigen der Einrichtungen nach
§ 2 Abs. 2 Satz 1
an der Gestaltung des Studiums im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 5 des Hochschulrahmengesetzes ist durch Landesrecht sicherzustellen.