(1) Die ergänzenden Studien an der Bundesfinanzakademie bestehen aus drei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt soll spätestens nach Ablauf der ersten zwei Monate der Einführungszeit beginnen.

(2) Die ergänzenden und die fortführenden Studien vermitteln neben der Fachkompetenz die methodische, soziale, wirtschaftliche und internationale Kompetenz.

(3) Für die hauptamtlich Lehrenden an der Bundesfinanzakademie gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.