(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestellt die Lehrenden an den Bildungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 und 2). Abweichend von Satz 1 kann die Bestellung auch durch die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde vorgenommen werden.
(2) Zu Lehrenden an einer Bildungseinrichtung für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte können nur Personen bestellt werden, die hierzu pädagogisch und fachlich geeignet sind; hauptamtlich Lehrende sollen berufspädagogisch geschult sein. Der Nachweis der fachlichen Eignung ist grundsätzlich dann erbracht, wenn die oder der Lehrende eine mindestens vierjährige der Lehraufgabe förderliche berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, davon bei der Lehrtätigkeit in einem Steuerfach mindestens zwei Jahre in der Steuerverwaltung. Für nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Lehrende können Ausnahmen zugelassen werden. Weitergehende landesrechtliche Regelungen für die Berufung von Lehrenden an Fachhochschulen oder gleichstehenden Bildungsstätten (§ 2 Abs. 2) bleiben unberührt.
(3) Die Lehrenden sind ungeachtet der Pflicht zur eigenen Fortbildung berufspädagogisch und fachlich zu fördern. Hauptamtlich Lehrende haben nach mehrjähriger ununterbrochener Lehrtätigkeit eine praktische Tätigkeit in der Steuerverwaltung wahrzunehmen.