(1) Daten und Dokumente, die für die End- und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle bedeutsam sind oder werden können (Speicherdaten), werden vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit dauerhaft gespeichert.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zu den Speicherdaten und zu ihrem Inhalt, Verwendungszweck, Umfang, ihrer Übermittlung, Speicherung und Nutzung zu bestimmen. Die Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen enthalten, nach denen die Inhaber von Speicherdaten diese vollständig und kostenfrei dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit oder einer von diesem bestimmten Stelle zur Verfügung stellen. Sie kann eine Regelung enthalten, nach der die Inhaber von Speicherdaten diese über die zuständigen Behörden der Länder der in Satz 2 genannten Behörde oder von dieser bestimmten Stelle zur Verfügung stellen. Zudem soll sie festlegen, wie die dauerhafte Unversehrtheit der Daten gesichert wird.