(1) Für die bis zum 27. Juli 2013 nach § 21b des Atomgesetzes gezahlten Vorausleistungen gelten das Atomgesetz und die Endlagervorausleistungsverordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung fort.

(2) Die Zulassung eines Vorhabens nach § 21 Absatz 2, das nach dem 8. März 2017 beantragt wurde, ist bis zum Inkrafttreten des § 21 Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für die Zulassung von Vorhaben nach § 21 Absatz 2 Satz 2.