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Abschnitt V - Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
§ 28 Anwendbare Vorschriften
§ 29 Ermächtigungen
Sprengstoffgesetz
(Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe - SprengG)
§ 28 Anwendbare Vorschriften
Für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in
§ 7 Abs. 1
bezeichneten Fällen gelten die §
§ 13
,
15 Abs. 1, 3 und 6
,
§ 16 Abs. 1, 1a und 2
,
§§ 17
,
19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
,
§ 22 Abs. 1 bis 4
,
§§ 23
,
24 Abs. 1 und 2 Nr. 4
sowie
§ 26 Abs. 1
entsprechend.
§ 26 Abs. 2
gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgeschriebene Anzeige nur der zuständigen Behörde zu erstatten ist.