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Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
§ 30 Allgemeine Überwachung
§ 31 Auskunft, Nachschau
§ 32 Anordnungen der zuständigen Behörden
§ 32a (weggefallen)
§ 33 Beschäftigungsverbot
Sprengstoffgesetz
(Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe - SprengG)
§ 30 Allgemeine Überwachung
Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.