(1) Für Mannschaften, die Heeresuniform tragen, gelten bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 anstelle von § 4 die nachfolgenden Zuständigkeitsregelungen.
(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernennt und entlässt Mannschaften, die 1. dem fliegenden Personal, dem Flugsicherungspersonal, dem luftfahrzeugtechnischen Personal, nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben, dem Bereich der Spitzensportförderung der Bundeswehr, dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr oder einer Dienststelle außerhalb der Organisationsbereiche Heer oder Streitkräftebasis angehören, 2. sich in einer integrierten Verwendung, in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes oder des Militärmusikdienstes befinden oder 3. nach § 7 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden oder worden sind.
(3) Im Heer dürfen die Kompanien, Batterien, Staffeln, Inspektionen, Stabsquartiere, die Ausbildungsbereiche des Ausbildungszentrums Munster, der deutsche Anteil der Stabskompanie der Deutsch-Französischen Brigade sowie das Einsatz- und Ausbildungszentrum für Tragtierwesen ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.
(4) Weiterhin dürfen im Heer 1. die Bataillone, der deutsche Anteil des Deutsch-Französischen Versorgungsbataillons, das Gefechtssimulationszentrum Heer, das Gefechtsübungszentrum Heer und das Ausbildungs- und Übungszentrum Spezielle Operationen, soweit nicht in Absatz 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, 2. die Brigaden, der deutsche Anteil der Deutsch- Französischen Brigade, das Kommando Spezialkräfte, die Regimenter, das Ausbildungszentrum Munster, das Ausbildungszentrum Infanterie, das Ausbildungszentrum Pioniere, das Internationale Hubschrauberausbildungszentrum Bückeburg, das Ausbildungszentrum Technische Landsysteme und die Schulen, soweit nicht in Absatz 3 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, 3. die Divisionen, das Amt für Heeresentwicklung und das Ausbildungskommando, soweit nicht in Absatz 3 oder in Nummer 1 und 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, 4. das Kommando Heer, soweit nicht in Absatz 3 oder in Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in Absatz 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind.
(5) Im Heer dürfen 1. die Divisionen, das Amt für Heeresentwicklung und das Ausbildungskommando, 2. das Kommando Heer, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.
(6) In der Streitkräftebasis dürfen Kompanien, Ausbildungszentren, Inspektionen, Truppenübungsplatzkommandanturen und Stabsquartiere ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.
(7) Weiterhin dürfen in der Streitkräftebasis 1. die Bataillone, soweit nicht in Absatz 6 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, 2. das Kommando Feldjäger der Bundeswehr, das ABC-Abwehrkommando der Bundeswehr, das Zentrum für Militärmusik der Bundeswehr, die Regimenter, Landeskommandos, das Betriebszentrum IT-System der Bundeswehr, das Logistikzentrum der Bundeswehr, das Zentrum Innere Führung, das Zentrum für Operative Kommunikation der Bundeswehr, das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr, das Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr, das Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr, das Militärgeschichtliche Forschungsamt, das Zentrum für Zivil-Militärische Zusammenarbeit der Bundeswehr, das Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr, die Bundesakademie für Sicherheitspolitik und die Schulen, soweit nicht in Absatz 6 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, 3. die Fähigkeitskommandos und die Führungsakademie der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 6 oder in Nummer 1 und 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind, 4. das Kommando Streitkräftebasis, das Multinationale Kommando Operative Führung und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Absatz 6 oder in Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in Absatz 6 andere Zuständigkeiten begründet worden sind.
(8) In der Streitkräftebasis dürfen 1. die Fähigkeitskommandos, das Zentrum Innere Führung und die Führungsakademie der Bundeswehr, 2. das Kommando Streitkräftebasis, das Multinationale Kommando Operative Führung und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.
(9) In nicht von den Absätzen 3 bis 8 erfassten Fällen werden Mannschaften durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernannt und entlassen.