Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 3 - Zuständigkeiten für Reservistinnen und Reservisten, Soldatinnen und Soldaten, die nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten und Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten
§ 5 Reservistinnen und Reservisten, Soldatinnen und Soldaten, die nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten
§ 6 Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten
Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO 2015)
§ 6 Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten
Für Soldaten, die Wehrdienst nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes
leisten, gilt
§ 4
entsprechend, und für Soldaten, die Wehrdienst nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 oder 6 des Wehrpflichtgesetzes
leisten, gilt
§ 5
entsprechend.