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Dritter Unterabschnitt - Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
§ 77
§ 78
§ 83
§ 84
§ 84a
§ 85
§ 86
§ 86a
§ 86b
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 86
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.