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Dritter Unterabschnitt - Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
§ 77
§ 78
§ 83
§ 84
§ 84a
§ 85
§ 86
§ 86a
§ 86b
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 77
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.