(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3, 2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3, 3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4, 4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3, 5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4, 6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4, 7. die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4.
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.