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Kapitel 1 - Allgemeine Regelungen
§ 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
§ 2 Behinderung
§ 3 Vorrang von Prävention
§ 4 Leistungen zur Teilhabe
§ 5 Leistungsgruppen
§ 6 Rehabilitationsträger
§ 6a Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Zweiten Buch
§ 7 Vorbehalt abweichender Regelungen
§ 8 Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
§ 9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
§ 10 Koordinierung der Leistungen
§ 11 Zusammenwirken der Leistungen
§ 12 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
§ 13 Gemeinsame Empfehlungen
§ 14 Zuständigkeitsklärung
§ 15 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen
§ 16 Verordnungsermächtigung
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046) (SGB 9)
§ 3 Vorrang von Prävention
Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.