(1) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5

    1. häusliche Pflege in Form von

      a) Pflegegeld (§ 64a),

      b) häuslicher Pflegehilfe (§ 64b),

      c) Verhinderungspflege (§ 64c),

      d) Pflegehilfsmitteln (§ 64d),

      e) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),

      f) anderen Leistungen (§ 64f),

    2. teilstationäre Pflege (§ 64g),

    3. Kurzzeitpflege (§ 64h),

    4. einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und

    5. stationäre Pflege (§ 65).

Die Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein.

(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1

    1. Pflegehilfsmittel (§ 64d),

    2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e) und

    3. einen Entlastungsbetrag (§ 66).

(3) Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets zu erbringen. § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 Absatz 5 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.