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Erster Abschnitt - Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
§ 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
§ 122 Erhebungsmerkmale
§ 123 Hilfsmerkmale
§ 124 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
§ 125 Auskunftspflicht
§ 126 Übermittlung, Veröffentlichung
§ 127 Übermittlung an Kommunen
§ 128 Zusatzerhebungen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) (SGB 12)
§ 128 Zusatzerhebungen
Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach
§ 121 Nummer 1
erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden.