(1) Hilfsmerkmale für Erhebungen nach § 121 sind

    1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,

    2. für die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 die Kennnummern der Leistungsberechtigten,

    3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.