(1) Wird 1. die Versicherungsbescheinigung, 2. die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung oder 3. die Personenhaftungsbescheinigung
nicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Verlangen nicht vorgelegt werden, so kann das Schiff festgehalten werden, bis die jeweilige Bescheinigung vorgelegt worden ist.
(2) Einem Schiff, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus einem seiner Häfen ausgewiesen worden ist, da eine dem Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2009/20/EG entsprechende Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird, ist der Zugang zu den Häfen der Bundesrepublik Deutschland zu verweigern, bis diese vorgelegt worden ist.
(3) Die zuständige Behörde kann in den Betriebsräumen des Schiffes Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 3 und § 6 zu überwachen.