(1) Das Bestehen einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit nach § 4 für die Haftung nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen ist durch eine von dem nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Übereinkommens zuständigen Vertragsstaat auszustellende Bescheinigung (Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung) nachzuweisen.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird dem Pflichtigen nach § 4 Satz 1 Nummer 1 ausgestellt, wenn er nachweist, dass 1. eine entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht und 2. kein begründeter Anlass für die Annahme gegeben ist, dass der Versicherer oder Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen.
Satz 1 gilt entsprechend für den eingetragenen Eigentümer eines Schiffes, das die Flagge eines Nichtvertragsstaates des Wrackbeseitigungsübereinkommens führt, wenn dem eingetragenen Eigentümer nicht bereits von einem anderen Vertragsstaat eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, die nach Artikel 12 Absatz 9 des Wrackbeseitigungsübereinkommens anzuerkennen ist.
(3) Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach § 4 Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung an Bord ist. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt auch für die Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 14 des Wrackbeseitigungsübereinkommens.
(4) Der Pflichtige nach § 4 Satz 1 Nummer 1 hat der zuständigen Behörde des betroffenen Küstenstaates die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung vorzulegen, wenn dieser Staat nach Maßgabe des Artikels 6 des Wrackbeseitigungsübereinkommens festgestellt hat, dass ein Wrack infolge eines Seeunfalls nach Artikel 1 Absatz 4 dieses Übereinkommens eine Gefahr darstellt.