(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

    1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und

    2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.